13. Juni 2023

 

Einladung

zur Jahreshauptversammlung am Dienstag,

den 13. Juni 2023

um 20 Uhr im HT-Sportlerheim, Bickbargen 122

 

Tagesordnung:

  1. Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung des Protokolls vom 21.06.2022 (kann in der GS eingesehen werden)
  3. Berichte des Vorstands
  4. Berichte der Abteilungen
  5. Kassenbericht
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastungen
  8. Änderung der Beitragsstruktur
  9. Satzungsänderung ( siehe Anhang)
  10. Anträge
    1. 2. Vorsitzende/r – Frank Carlsson stellt sich zur Wiederwahl
    2. 2. Kassenprüfer/in (Verlängerung des Amtes)
  11. Verschiedenes

Anmerkung: Anträge müssen dem Vorstand schriftlich bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.

Interessenten für die Posten der Vorsitzenden bzw. Pressewart/in können sich gerne vorab in der Geschäftsstelle melden.

Ehrungen werden im September separat vorgenommen.

 

Halstenbeker Turnerschaft von 1895 e.V.- Der Vorstand

 

Anbei die vorgeschlagene Vereinssatzung:

Änderungen sind dick markiert.

Welche Änderungen und warum?

  • geschlechterneutrale Sprache auf Empfehlung der Sportverbände
  • Zweckerweiterung, damit der Verein weiterhin breit aufgestellt ist
  • Umwandlung von Mitglieder- in Delegiertenversammlungen bei Entscheidungen zu Tagesgeschäften, wie es in Großvereinen mittlerweile üblich ist, damit jede Abteilung zahlenmäßig gerecht vertreten ist entsprechend den Mitgliederzahlen abstimmen kann.

 

Halstenbeker Turnerschaft von 1895 e.V.

Vereinssatzung

 

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Wappen

Der Verein führt den Namen Halstenbeker Turnerschaft von 1895 e.V.abgekürzt HT. Der Sitz des Vereins ist in Halstenbek. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Registernummer VR 442 PI eingetragen. Das Geschäftsjahr der HT ist das Kalenderjahr. Die HT führt obiges Wappenzeichen.

2. Zweck und Zweckverwirklichung

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports sowie die für Erwachsene und Jugendliche. Die Ziele und der Vereinszweck werden insbesondere erreicht durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren, Kursen und die Errichtung und Erhaltung der HT eigenen Sportanlagen. Förderung von Kultur- und Umweltangeboten. Dazu gehört auch, den Mitgliedern  Angebote für eine sinnvolle Freizeitgestaltung bereitzustellen. Die Ziele werden außerdem insbesondere erreicht durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren, Kursen und die Errichtung und Erhaltung der HT eigenen Sportanlagen.

 

3. Gemeinnützigkeit

Die HT verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Vereinsorgane

Die Organe der HT sind:

-die Mitgliederversammlung (MV)

-die Delegiertenversammlung (DV)

-der Geschäftsführende Vorstand (GfV)

-der Gesamtvorstand (GV)

-die Geschäftsführung (GF)

-die Abteilungsleitungen (AL)

 

5. Mitgliedschaft und Aufnahme

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag ebenso wie die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Eine Ablehnung des  Aufnahmeantrags durch den GfV , die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsstelle.

Der Verein hat folgende Mitglieder:

-Ordentliche Mitglieder

-Passive Mitglieder, für die die Förderung des Vereins im Vordergrund steht.

-Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des GfV durch die Mitgliederversammlung benannt.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle, muss mindestens 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich erklärt werden und wirkt zum Quartalsende. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich. Sollte binnen 14 Tagen nach der Kündigung per Post oder Mail keine ündigungsbestätigung eingetroffen sein, so ist die Geschäftsstelle per Telefon oder Kontaktformular der Homepage zu informieren.

 

 

 

 

 

 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Den Ausschluss eines Mitglieds kann der GfV nach Anhörung beschließen, bei

-Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins

-Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung

 

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte und Pflichten.  Bestehende Beitragspflichten bleiben bestehen.

 

 

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen aktiv tätig sein. Stimmrechte siehe §11

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen, wie zum Beispiel Adressdaten, E-Mail Adresse und Bankverbindung, zu informieren.

 

8.Haftung

Einen durch vorsätzliches oder grob-fahrlässiges Verschulden dem Verein gegenüber entstandener Schaden hat ein Mitglied zu ersetzen. Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

9. Beitragsleistungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des GfV von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder gemäß Aufnahmebestätigung per SEPA Lastschrift zu leisten:

eine Aufnahmegebühr, ein vierteljährlicher Mitgliedsbeitrag, Abteilungsbeiträge, im Bedarfsfall eine Umlage, i.H.v. max. 50% des Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind grundbeitragsfrei.

Abteilungsbeiträge werden von der jeweiligen Abteilung festgelegt.

Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die satzungsgemäß festgelegten Beiträge regelmäßig zu zahlen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeformulars und dem Vereinseintritt verpflichten sich die Inhaber des elterlichen Sorgerechtes für die Beitragsschuld ihres Kindes persönlich gesamtschuldnerisch zu haften.

Der GfV, in Abstimmung mit dem jeweiligen Abteilungsleiter, kann einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und zukünftigen Beitragspflichten stunden,  ermäßigen oder erlassen. Das Mitglied muss die Gründe dafür glaubhaft darlegen.

Weitere Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

10. Mitgliederversammlung

Die MV ist das höchste Organ der HT mit uneingeschränkter Beschlussfähigkeit für:

  1. Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins
  2. Beschlussfähigkeit über die Änderung des Vereinszwecks

Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.Lebensjahres ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18.Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die MV kann sowohl physisch vor Ort als auch virtuell stattfinden, wenn es die Umstände erfordern.

Eine ordentliche MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder ein Mitglied des GfV.

Der Termin, die Einladung und die Tagesordnung werden durch den GfV spätestens  14 Tage vorher durch Aushang in den Schaukästen sowie auf der Homepage der HT veröffentlicht.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor Beginn beim GfV schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn dies mindestens von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Anträge auf Satzungsänderungen und auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern des GfV können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

Über den Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

-durch den Vorstand (GfV)

-wenn mindestens 10% aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim GfV beantragen

Für außerordentliche MV werden der Termin, die Einladung und die Tagesordnung durch den GfV spätestens 7 Tage vorher durch Aushang in den Schaukästen sowie auf der Homepage der HT veröffentlicht.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen MV.

 

11. Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung (DV)setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Gesamtvorstand
  2. Den Delegierten der Abteilungen (die Abteilungen legt der GfV fest)

Zur Ermittlung der Delegierten ist die Mitgliederanzahl jeder Abteilung gemäß Mitgliederzahl zum 1. Januar jeden Jahres ausschlaggebend. Verteilung:    

Mitglieder (bis)

50

100

175

250

400

Anzahl Delegierte

1

2

3

4

5

 

 

 

a) Am Anfang eines  Jahres werden den Abteilungen ihre Stimmenanteile mitgeteilt, die ihnen zur Delegiertenversammlung zur Verfügung stehen. Die Abteilungen benennen bis drei Wochen vor der DV die Namen ihrer Delegierten. Ein Mitglied kann nur Delegierter einer Abteilung sein und kann sein Stimmrecht nicht auf andere Delegierte oder Mitglieder übertragen. Die Delegierten handeln und stimmen ab im Auftrage und in Absprache mit ihrer Abteilung.

b) Die DV ist vereinsöffentlich und Mitglieder können sich an Diskussionen beteiligen. Das Stimmrecht obliegt den Delegierten. Sie kann sowohl physisch vor Ort als auch Online mit Hilfe technischer Kommunikationsmittel virtuell oder beides kombiniert stattfinden.

Gäste und Presse können an der DV teilnehmen, sofern sie von Mitgliedern des Gesamtvorstandes eingeladen wurden.

c) Die DV beschließt bzw. ist zuständig für:

  • Wahl und Berichte der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Anträge und Umlagen
  • Satzungsänderungen (außer dem Zweck)
  • Fusionen mit anderen Vereinen
  • Investitionen und Sanierungen der Vereinsanlagen (siehe Punkt 13.)
  • Vorstandswahlen
  • Entlastungen des Vorstands und der Kassenprüfung

 

11. 12. Wahlen und Beschlüsse

a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder des GfV erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Amtsdauer beträgt jeweils grundsätzlich 3 Jahre. Wiederwahl oder mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit, soweit sie einverstanden sind, im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

b) Scheidet ein Mitglied des GfV vorzeitig aus, so wird das Amt bis zur nächsten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung von einer vom GfV beauftragten Vertretung verwaltet. Tritt der GfV  geschlossen zurück, so bleibt er kommissarisch im Amt, bis ein neuer GfV gewählt ist.

c) Die Abteilungsleitungen werden von ihren Abteilungen gewählt.

d) Der/die Jugendwart/in wird vom GfV ernannt.

e) Es werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren von der MV gewählt, wobei jedes Jahr ein/e Prüfer/in ausscheidet und ein/e andere/r Prüfer/in neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

f) Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, eine Gegenprobe ist erforderlich.

 

Bei Antrag auf geheime Wahlen werden zwei Mitglieder der Versammlung zum Auszählen der Stimmzettel gewählt.

 

g) Mit Ausnahme der gemäß §§ 22 und 23 erforderlichen Beschlüsse werden die Beschlüsse der Delegierten-/ bzw. Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht gewertet.

 

12. 13. Geschäftsführender Vorstand (GfV)

Der GfV besteht aus dem 1.Vorsitzenden und mind. 2 und höchstens 5 weiteren  Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung. Personalentscheidungen obliegen dem GfV. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern des GfV vertreten. Einzelne Rechtsgeschäfte, die den Rahmen von EUR 30.000,- übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Delegiertenversammlung. Einzelne Rechtsgeschäfte über 1.000.- bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des GfV.

Beschlüsse des GfV werden mit einfacher Mehrheit geschlossen.

 

13. 14.Gesamtvorstand (GV)

Dem GV gehören an:

  • alle Mitglieder des GfV
  • die Abteilungsleitungen
  • die Geschäftsführung
  • der/die Jugendwart/in

Der Aufgabenbereich des GfV und des GV ergibt sich aus der vom GfV zu erstellenden Geschäftsordnung.

 

14.15. Ehrenamtspauschale

Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der Ehrenamtspauschale durch Beschluss des GfV honoriert werden.

 

15. 16. Geschäftsführung

Die hauptamtliche Geschäftsführung(GF) hat die Stellung eines Besonderen Vertreters nach § 30 BGB. Er wird vom GfV berufen und abberufen. Der GfV hat sicherzustellen, dass zwischen der organschaftlichen Bestellung der GF als Besonderer Vertreter und dem Anstellungsverhältnis der GF eine rechtliche Verbindung hergestellt wird. Im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt die GF den Verein nach innen und außen. Die GF ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die GF führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Arbeitgeberfunktion obliegt dem Vorstand. Das Nähere regelt der GfV durch eine Stellenbeschreibung.

 

16. 17. Sportjugend

Die Jugendlichen können einen Jugendwart/in wählen und unter Berücksichtigung der HT- Satzung eine eigene Jugendordnung aufstellen. Die muss vom GfV genehmigt werden. Der/die Jugendwart/in / Stellvertreter/in ist Beirat im GV und bei Jugendfragen stimmberechtigt. Der GfV benennt eine/n Jugendbeauftragte/n.

 

17.18. Kassenprüfung

Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem GfV angehören. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, die Buchführung zu.

prüfen und der Delegiertenversammlung vor Erteilung der Entlastung Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr vorgenommen werden.

 

18.19. Die Abteilungen

a) Es können neue Abteilungen aufgrund eines Gesamtvorstandsbeschlusses gebildet werden. Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleitung und regeln ihren Sportbetrieb in eigener Zuständigkeit. Sie sind an die Beschlüsse und Weisungen des GfV gebunden.

b) Die Abteilungen können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die vom GfV zu genehmigen sind.

c) Versammlungen einer Abteilung sind dem GfV mitzuteilen. Dieser kann daran teilnehmen.

d) Das Versammlungsprotokoll ist in Kopie dem GfV zuzuleiten.

 

19.20. Datenschutz

a) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Mitglieder und Mitarbeiter/innen erfolgt gemäß  des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) und der EU Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO), soweit dieses zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über die zu  seiner Person gespeicherten Daten Art.15 DS-GVO
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten Art.16 DS-GVO
  • Löschung nach Art. 16 DS-GVO
  • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
  • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
  • Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

b) Den Organen des Vereins sowie allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung dienlichem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben oder Dritten zugänglich zu machen.

c) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU DS-GVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n.

 

20.21. Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen und müssen bei Bedarf vom GfV genehmigt werden, wie zum Beispiel:

-Geschäftsordnung  des GfV und GV

-Beitragsordnung

-Jugendordnung

-Geschäftsordnungen der Abteilungen

-Aufgabenbeschreibung für die AL erstellt der GfV

 

21.22. Satzungs- und Zweckänderung

Satzungs- und Eine Zweckänderung kann nur die MV beschließen. Satzungsänderungen werden von der DV beschlossen. Anträge auf Änderung müssen auf der Tagesordnung der MV/DV stehen. Für den Beschluss ist 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der GfV ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen vom Registergericht oder vom Finanzamt durch Satzungsänderungen zu beheben.

 

22.23. Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der HT an die Gemeinde Halstenbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke nach §61 AO zu verwenden hat. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder des GfV. Bücher und Schriften des Vereins werden 10 Jahre von ihnen aufbewahrt.

b) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere MV einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

c) Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst werden.

 

23.24. Gültigkeit der Satzung

a) Diese Satzung wurde durch die MV am 08.05.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

b) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

 

 

Eingetragen ins Vereinsregister  am 19.04.2016.

 

 

 

gez. Jürgen Freybe                                gez. Michael Pippel

 

 

Stand: 26. Oktober 2020   xx.xx.2023